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Mi, 16.05.2012

Autor

Andrea Bauer

04.12.2009 08:55

Anfrage Ordnungswache

Anfrage gem. § 10 der GO des Gemeinderates der Stadt Wels, 2. Sitzung, 14.12.2009

  • Aus- und Weiterbildung:
  1. Welche Ausbildung haben die Mitglieder der Welser Ordnungswache?
  2. Welche Nachschulungen gab es seit Einführung für die Mitglieder der Ordnungswache?
  3. Wurden die Mitglieder der Ordnungswache im Bereich „Konfliktmanagement/-vermeidung“ geschult?

    Arbeitsbereich/Zuständigkeiten:
  4. Bei welchen Verhaltensäußerungen ist die Ordnungswache zu agieren angewiesen und in welcher Weise?
  5. Welche Landesgesetze, ortspolizeiliche Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften werden durch die Ordnungswache kontrolliert?
  6. Welche Landesgesetze, ortspolizeiliche Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften können/dürfen durch die Ordnungswache vollzogen werden?
  7. Was sind die vordringlichen Tätigkeiten der Welser Ordnungswache, gereiht nach Rechtsvorschriften, Häufigkeit und der jeweiligen Kompetenzen?

    Zusammenarbeit:
  8. Gibt es eine Zusammenarbeit der Ordnungswache mit SozialarbeiterInnen und/oder StreetworkerInnen?
  9. Gibt es eine Zusammenarbeit der Ordnungswache mit der Welser Stadtpolizei?
  10. Ist die Welser Stadtpolizei gegenüber den Mitgliedern der Ordnungswache auskunftspflichtig – wenn ja, welche Informationen dürfen weitergegeben werden?

    Statistik:
  11. Wie viele Amtshandlungen wurden seit Einführung der Ordnungswache gezählt (und in welchen konkreten Arbeitsbereichen)?
  12. Gibt es seit der Einführung der Ordnungswache bereits konkrete Vergleichszahlen für das dritte Quartal 2009 hinsichtlich der Verringerung von Delikten?

    Finanzierung:
  13. Wird die Ordnungswache rein von der Stadt Wels finanziert oder gibt es Kostenbeteiligungen von Seiten der Welser Wohnbaugenossenschaften bzw. –gesellschaften, Bund und Land – wenn ja: wie hoch ist der Anteil der Beteiligung?

Die Anfrage wurde in der 2. Sitzung des Gemeinderates am 14.12. nicht beantwortet. Die Beantwortung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten.

-> zur Anfragebeantwortung




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